Imkerinnen und Imker müssen Dokumentationspflicht beachten
Im Zuge der Neuordnung des Gemeinschaftsrechts ist am 28.1.2022 die neue EU-Verordnung EU TAM VO 2019/6 europaweit in Kraft getreten. In Deutschland werden die Regelungen zur Tierarznei damit aus dem Arzneimittelgesetz herausgelöst und in das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) überführt. Für Imkerinnen und Imker ändert sich dabei in der Arzneimittelgabe zunächst nichts, weil die Regelungen des TAMG weitgehend der bisherigen Rechtslage entsprechen.
Zwei Hinweise sind dennoch zu beachten. Die EU-Verordnung schreibt Imkernden in Artikel 108 die Buchführung über die von ihnen verwendeten Arzneimittel explizit vor. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ist das auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Der Deutsche Imkerbund e.V. empfiehlt, alle Arzneimittelgaben in ein Bestandsbuch aufzunehmen – auch jene, die ein Tierarzt angeordnet hat. Bei einer Kontrolle sorge das für Klarheit. Das Bestandsbuch muss nicht unbedingt ein Buch sein, es kann sich auch um eine lose Blattsammlung handeln. Wichtig ist aber, dass diese Dokumentation fünf Jahre aufzubewahren ist.
Ein weiterer wichtiger Punkt findet sich in § 106 der EU-Verordnung. Dort heißt es: „Tierarzneimittel werden in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen angewendet.“ Damit sind Behandlungsmethoden wie etwa die Ameisensäureeinbringung mit dem Schwammtuch verboten. Diese weit verbreitete Schock-Behandlung ist in der Zulassung von Ameisensäure nicht beschrieben und damit nicht zulässig. „Die EU wollte durch diese Formulierung wohl privaten Experimenten einen Riegel vorschieben und hat damit aber leider auch den Einsatz des Schwammtuchs verboten“, sagt Dr. Michael Hardt, der im D.I.B.-Präsidium für Bienengesundheit zuständig ist.