Gewährung eines Zuschusses aus Landesmitteln des Landes Rheinland-Pfalz zur Förderung der Bienenzucht im Haushaltsjahr 2023.

Gewährung eines Zuschusses aus Landesmitteln des Landes Rheinland-Pfalz zur Förderung der Bienenzucht im Haushaltsjahr 2023.

Förderbedingungen:

  • Der Zuschuss für die Anschaffung von imkerlicher Grundausstattung ist auf max. 220,00 Euro je Antragsteller begrenzt. Im Falle einer Zuschussgewährung verpflichtet sich der Antragsteller, die geförderte imkerliche Grundausstattung mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu verwenden. Sofern die Mitgliedschaft im Imkerverband Nassau e.V. und die Imkerei vor Ablauf von fünf Jahren aufgegeben wird, ist der erhaltene Zuschuss an den Imkerverband Nassau e.V. zurückzahlen.
  • Antragsberechtigt sind nur Imker/-innen mit 1. Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und die bisher noch keinen Förderantrag gestellt haben.
  • Bei Nachweis kann die Teilnahme der Kosten an imkerlichen Schulungsmaßnahmen bezuschusst werden.
  • Es können die Beschaffung von Schutzkleidung, Imkereigeräten, einer modernen Bienenwohnung, eines Bienenvolkes bezuschusst werden.
  • Ausgeschlossen von der Förderung sind Verbrauchsgüter (Gläser, Futter, Mittelwände, Varroabekämpfungsmittel, usw.). Ausgeschlossen von der Förderung sind gebrauchte Ausrüstungsgüter (Schleuder, Beuten, Eimer usw.).
  • Auf allen Originalrechnungen/Kassenquittungen muss der Verkäufer und Käufer stehen (auch beim privaten Kauf).
  • Sofern die Anschaffung von imkerlichen Waren und Geräten auf einer Rechnung ab einem Auftragswert von 400 € zzgl. MwSt. gefördert werden soll, sind drei Vergleichsangebote vorzulegen. Das preisgünstigste Angebot ist zwingend als Bemessungsgrundlage für die Zuwendungshöhe heranzuziehen. Dies gilt unabhängig einer maximalen Förderbewilligung von 220,00 Euro je Antragsteller. Ohne die Vorlage von Vergleichsangeboten kann ein Zuschuss nicht gewährt werden.
  • Der Antragsteller muss innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung den Nachweis über den Besuch eines Jungimkerlehrganges vorlegen. Das Antragsjahr ist das erste Nachweisjahr. Sofern innerhalb dieses Zeitrahmen kein Nachweis erbracht wird, ist der Zuschuss zurückzuzahlen.
  • Der zweiseitige Antrag muss ausgefüllt und unterzeichnet mit den originalen Rechnungsbelegen und den originalen Kassenquittungen bis zum 31. Oktober des Förderjahres bei der Geschäftsstelle vorliegen!

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