Seit 1.10.2018 sind Thymol, in Fertigarzneimitteln auch in Kombinationen mit Eukalyptusöl, Campher und Menthol sowie Oxalsäuredihydratlösung bis zu einer Konzentration von 5,7 Prozent zur Anwendung bei Bienen von der Apothekenpflicht befreit. Der D.I.B. weist darauf hin, dass mit dem Wegfall der Apothekenpflicht zwar keine Verpflichtung mehr besteht die Behandlung ins Bestandsbuch einzutragen. Es wird jedoch empfohlen, auf jeden Fall jede Behandlung einzutragen, da sich aus lebensmittelrechtlicher Sicht eine Verpflichtung zum Nachweis ableiten lässt.
Die Bestandsbuchpflicht besteht auch weiterhin dann , wenn eine Packung verwendet wird, die noch als apothekenpflichtig verkauft wurde und entsprechend der Hinweis auf das Bestandsbuch im Beipackzettel gegeben wird.