Stellungnahme des D.I.B. zum Honigangebot durch ALDI

Am 5. März 2020 startete der Discounter ALDI SÜD zum zweiten Mal nach 2019 eine 3-Tages-Aktion mit der Marke Echter Deutscher Honig.

Die Verkaufsaktion hat bei einigen Imkervereinen und Imkern zu Verärgerung Der D.I.B. nimmt zu den Vorwürfen Stellung:

 

500 g Blütenhonig wurde zum Preis von 4,99 Euro angeboten. Der D.I.B. ist in die Vorbereitung solcher Aktionen nicht involviert. Immerhin hatte ALDI Süd, nachdem der D.I.B. von der letzten Aktion erst danach erfahren hatte, ihn dieses Mal als Markeninhaber am 19.02.2020 informiert.

Den D.I.B. erreichten ca. 40 Zuschriften von Vereinen und Imkern, die über die neuerliche Aktion des Discounters verärgert sind. Die teils massive Kritik bezieht sich insbesondere auf folgende Punkte:

  •  Der Aktionspreis von 4,99 Euro läge weit unter dem kostendeckenden Preis für 500 g Blütenhonig im Imker-Honigglas,
  •  der Verkauf der Marke im Discounter sei ein Imageverlust,
  •  es fehle die Wertschätzung der imkerlichen Arbeit und
  •  es fehle die Verknüpfung zur regionalen Herkunft, da eine Abfüllstelle der Inverkehrbringer sei.

Der D.I.B. wurde mehrfach aufgefordert, die Aktionen zu unterbinden. Das D.I.B.-Präsidium hat sich vor dem Verkaufsstart gegenüber seinen Mitgliedsverbänden in einer Stellungnahme zur Aktion geäußert und über folgende Fragen aufgeklärt:

 

Warum ist ein Angebot der Marke Echter Deutscher Honig im Discounter möglich?

Seit 2007 steigt die Zahl der Imkereien in Deutschland an. Folglich gibt es mehr Honig im Markt. Zudem gab es in den letzten beiden Jahren gute Honigerträge. Das bedeutet: Der Markt ist voll und die Vermarktungsform über Abfüllstellen gewinnt für diejenigen an Bedeutung, die in ihrer Region den Honig nicht selbst absetzen können.

 

Ist der Aktionspreis von 4,99 Euro unrealistisch?

Wir würden uns natürlich einen höheren Preis wünschen. Fakt ist aber: Jeder Vermarkter ist für die Festsetzung des Honigpreises selbst verantwortlich und in vielen Regionen Deutschlands wird Blütenhonig im 500 g-Imker-Honigglas von Imkern unterhalb dieses Preises verkauft. Der Angebotspreis von 4,99 Euro liegt im Durchschnittspreis für Blütenhonige, die dem D.I.B. zu den Preismeldungen für Echten Deutschen Honig vorliegen. Ein Eingriff in den Markt durch den D.I.B. ist weder möglich noch gewünscht, da ein wichtiger Weg für Imker, die ihren Honig nicht selbst vermarkten können, entfallen würde. Zudem sind Einflussnahmen auf die Preisgestaltung auch rechtlich nicht statthaft.

 

Gelten für Abfüllstellen dieselben Vorgaben wie für Imker?

Ja, die Einhaltung der Qualitätsanforderungen zur Marke Echter Deutscher Honig gelten 1:1 auch für Abfüllstellen, sie sind also ein Multiplikator im Lebensmitteleinzelhandel. Jeder angebotene Honig wird vor dem Einkauf beprobt und bereits vor der Annahme auf wichtige Qualitäts- und Herkunftsparameter untersucht. So wird dokumentiert sichergestellt, dass ausschließlich Honige von heimischen Trachten im Imker-Honigglas vermarktet werden. Diese Vermarktungsform ist für bestimmte Regionen von Bedeutung, da somit Absatzmöglichkeiten – insbesondere bei guten Honigernten – geboten werden, die bundesweit zahlreiche Imker nutzen.

Warum kann der D.I.B. als Markeninhaber ein solche Werbeaktion nicht verbieten?

Zur Bewerbung von Marken gehören auch Werbeaktionen, die in der Marktwirtschaft üblich sind und nicht reglementiert werden können. Der D.I.B. ist zwar Markeninhaber, aber nicht Markennutzer. Dies sind seine Mitglieder und die noch verbliebenen acht lizenzierten Abfüllstellen.

 

Wer profitiert von der Werbeaktion und führen solche Werbeaktionen zum Imageverlust?

Mit den Inhalten solcher Werbeaktionen wird eine breite Schicht an Haushalten erreicht und Markennutzer indirekt unterstützt, weil die Markenbekanntheit steigt. Wir hoffen, dass sich diese Aktion auch positiv auf den Markthandelspreis von Honigen deutscher Herkunft auswirkt, da ein zusätzlicher Absatzkanal erschlossen wird.

 

Das Präsidium des D.I.B. hat sich in seiner Sitzung am 06.03.2020 ausführlich mit der Werbeaktion und den Reaktionen befasst. Die dem Gremium vorliegenden, aus der Imkerschaft vorgebrachten Argumente wurden einzeln diskutiert und festgestellt:

Eine geforderte generelle Mindestpreisfestsetzung würde zum einen für alle am Markt Beteiligten gelten, also besonders die treffen, die Honig aufgrund der Kaufkraft und des regional unterschiedlichen Preisniveaus nur schlecht vermarkten können.

Zum anderen wäre eine solche Maßnahme vom D.I.B. nicht überprüfbar und rechtlich nicht umsetzbar. Daher kann der D.I.B. Preisaktionen für alle am Markt Beteiligten nicht unterbinden.

Nach Bekanntwerden der Aktion hat der D.I.B. aber Kontakt zu betreffenden Abfüllern aufgenommen und bei künftigen Aktionen Sensibilität bei den Preisverhandlungen gefordert.