Wespen, Hummeln Hornissen: Enfernung von Nestern zieht Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich

Die Untere Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises informiert:

Jedes Jahr erreichen die Untere Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises Anrufe aus der Bevölkerung mit der Bitte, störende Nester der vorgenannten Insekten entfernen zu dürfen. Bienen, Hummeln (alle heimischen Arten) und Hornissen gehören nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu den besonders geschützten Tierarten. Dies hat zur Folge, dass es verboten ist, diese Tiere zu fangen, zu verletzen, zu töten, die Nist-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Franz Kemper von der Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises appelliert an die Bevölkerung, dass, bevor über die Beseitigung der Lebensstätte nachgedacht wird, unbedingt geprüft werden sollte, ob nicht mit einfachen Mitteln wie z.B. Fliegendraht vor dem Fenster ein Einflug der Insekten ins Haus unterbunden werden kann. Die Fliegengitter werden im direkten Nestbereich, am besten in den frühen Morgenstunden, angebracht, wenn die Insekten durch die Nachtkühle noch wenig mobil sind. Denn Fakt ist: Insekten sind ein bedeutender Bestandteil im Gleichgewicht der Natur. Die Bestäuber unter den Insekten leisten einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Menschen mit Nahrungsmitteln. Wespen und Hornissen leisten wertvolle Arbeit bei der Begrenzung von Schädlingen. Außerdem sind Wespen, Hummeln und Hornissen in aller Regel ungefährlich.

Sollte sich dennoch die Notwendigkeit ergeben, Nester dieser Tierarten entfernen zu müssen (z.B. Hornissennest im Rollladenkasten des Kinderzimmers), bedarf es hierzu einer besonderen Genehmigung von der Oberen Naturschutzbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz.

In diesen Fällen sollte vorrangig eine E-Mail an artenschutz@sgdnord.rlp.de gerichtet werden. In dringenden Fällen kann auch die Zentrale der SGD Nord unter der Rufnummer: 0261 1200 kontaktiert werden.

Sollte die Notwendigkeit bestehen, Wespennester entfernen zu müssen, wird darauf hingewiesen, dass diese zwar nicht dem besonderen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen, d.h. eine Befreiung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ist nicht erforderlich. Diese dürfen aber dennoch aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes weder mutwillig beunruhigt noch ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Deshalb sollten auch in den Fällen der Entfernung von Wespennestern Fachleute die notwendigen Arbeiten durchführen. Egal, ob Wespen-, Bienen-, Hummel- oder Hornissennester.

Sollte ungerechtfertigter Weise ein Nest entfernt werden, droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Für Rückfragen steht die Naturschutzbehörde des Umweltreferats zur Verfügung. Sie ist telefonisch unter den Rufnummern 02602 124-273, -296 und-213 bzw. per E-Mail

Franz.Kemper@westerwaldkreis.de,

Frank.Buchstaeber@westerwaldkreis.de

und

Anna-Lena.Eisel@westerwaldkreis.de

erreichbar.